Umsatzsteuersenkung
28.07.2020 12:06

Die Bundesregierung hat am Montag, den 29.06.2020, das zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise beschlossen. Dieses ändert vom 01.07.2020 bis zum 31. Dezember 2020 sowohl den regulären Umsatzsteuersatz von 19 auf 16 Prozent als auch den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 auf 5 Prozent.
Dieses neue Gesetz stellt uns natürlich vor neue Herausforderungen und wirft einige Fragen auf. Nachstehend finden Sie Antworten auf wichtige und allgemeine Fragen zur Änderung der Umsatzsteuersätze. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

FAQ

1. Welcher Stichtag gilt für die Berechnung der Umsatzsteuer?
Entscheidend ist in der Regel, wann eine Ware geliefert oder eine Dienstleistung vollständig erbracht ist. Der Umsatzsteuersatz, der zu diesem Zeitpunkt gilt, ist anzuwenden.

2. Was ist mit Handwerkerleistungen, die über einen längeren Zeitraum anfallen?
Auf Handwerkerleistungen, die in der Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 beendet werden, sind grundsätzlich die neuen Umsatzsteuersätze anzuwenden.

3. Was ist mit Waren mit längeren Lieferfristen? Was bedeutet die Steuersenkung für Waren, die ich schon bestellt, aber noch nicht erhalten habe?
Beim Kauf von Waren ist entscheidend, wann Sie diese erhalten. Erfolgt die Lieferung in der Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020, sind die neuen Umsatzsteuersätze anzuwenden. Allerdings folgt hieraus nicht zwangsläufig, dass Sie nur einen geringeren Kaufpreis zu bezahlen brauchen. Dies ist vom Vertrag und den darin mit dem Verkäufer getroffenen Vereinbarungen abhängig.

4. Was ist bei laufenden Verträgen zu beachten, beispielsweise für Strom, Gas, Wärme, Wasser oder Telefon?
Bei Strom, Gas, Wärme oder Wasser ist in der Regel entscheidend, wann die Ablesung erfolgt. Der dann geltende Umsatzsteuersatz ist für den gesamten Abrechnungszeitraum anzuwenden. Die Versorgungsunternehmen können aber auch, Zeiträume vor dem 1. Juli 2020 und Zeiträume im zweiten Halbjahr getrennt abrechnen. Für Zeiträume vor dem 1. Juli 2020 gilt dann der alte Umsatzsteuersatz, für Zeiten im zweiten Halbjahr 2020 der neue Umsatzsteuer- satz. Beim Telefon ist das Ende des Rechnungszeitraums entscheidend. Wird das Telefon beispielsweise vom 15. Juni 2020 bis zum 14. Juli 2020 abgerechnet, gilt der neue Umsatzsteuersatz von 16 Prozent.

5. Müssen jetzt alle längerfristigen Verträge neu geschrieben werden?
Gibt der Unternehmer die Umsatzsteuersenkung an seine Kunden weiter, genügt es, in einem weiteren Dokument die neuen Angaben unter Bezugnahme auf den Vertrag schriftlich festzuhalten.

6. Was ist bei Anzahlungen zu beachten?
Entscheidend ist grundsätzlich, wann eine Ware geliefert oder eine Dienstleistung vollständig erbracht ist. Ob eine Anzahlung erfolgt ist, ist für die Höhe der Umsatzsteuer nicht entscheidend.

7. Was gilt für Bestellungen im Ausland?
Für Bestellungen bei Unternehmen innerhalb der EU gelten die gleichen Regelungen wie bei Bestellungen im Inland.

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